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Das Barrierefreiheitsgesetz
Mit dem Barrierefreiheitsanforderungsgesetz (BaFG) wurde die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie EU2019/882 umgesetzt und ist ab 28. Juli 2025 anwendbar.
Unternehmen, insbesondere jene, die Produkte und Dienstleistungen in dem Informations- und Kommunikationstechnologie Bereich anbieten, sind ab 2025 in der Pflicht, ihre Produkte und Leistungen so zu gestalten, dass auch Menschen mit Beeinträchtigungen diese problemlos bedienen können.
Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemeinen üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Dies bedeutet, dass eine Wahrnehmung immer über mindestens zwei Sinne möglich sein muss.
Wer sind die Betroffene?
Digitale Produkte wie Computer und Smartphones, Selbstbedienungsterminals, Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, interaktive Fernseher und E-Book Geräte.
Digitale Dienstleistungen wie elektronische Kommunikationsdienste, Internet- und Videotelefonie, Online-Messengerdienste, Apps und Websites, Bankdienstleistungen, E-Book-Software, E-Commerce, Hotel- und Reiseportale, auf denen Buchung getätigt werden können, Online-Termin-Buchungs-Tools, Verlage, die digitale Publikationen anbieten, Webseiten auf denen digitale Mitgliedschaft abgeschlossen werden können.
Ausnahme
Kleinunternehmen, die Dienstleistung erbringen, sind vom Gesetz ausgenommen, wenn sie weniger, als 10 Personen beschäftigen,
und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Mio. Euro beläuft.
Kleinunternehmen, die Produkte innerhalb des Geltungsbereichs herstellen, importieren oder handeln, sind von der Ausnahmeregelung nicht umfasst.
Übergangszeit
Dienstleistungen, Online-Shops und Webseiten müssen also ab 28. Juni 2025 barrierefrei gestaltet sein. Grundsätzlich muss eine vom BaFG betroffene Website ganzheitlich barrierefrei gestaltet werden.
Ausnahme
- Inhalte, die als zeitbasierte Medien gelten, müssen nicht barrierefrei gestaltet werden, wenn sie vor dem 23. September 2020 aufgezeichnet wurden
- Inhalte, die nach dem 28. Juni 2025 nicht mehr überarbeitet oder aktualisiert werden
- Inhalte von Dritten, die von Inhaber weder finanziert noch entwickelt werden oder dessen Kontrolle unterliegen, müssen ebenfalls nicht mehr barrierefrei gestaltet werden
- Drittwerbungen z. B. Banner, Pop-ups und Drittanwendung Cokies-Consent-Tools, interaktive Funktionen müssen barrierefrei gestaltet werden, weil deren Kontrolle beim Inhaber liegt.
Zusätzlich müssen Websites ab 2025 auch eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“ anbieten, diese muss sowohl barrierefrei als auch barrierefrei zugänglich sein.
Die Standards
Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 und die harmonisierte Europäische Norm EN 301 549 (englisch) spielen eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung des Barrierefreiheitsanforderungsgesetzes (BaFG). Die WCAG 2.1 bieten detaillierte Kriterien, um digitale Inhalte für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen zugänglich zu machen. Die harmonisierte Europäische Norm EN 301 549 legt spezifische Anforderungen für Produkte und Dienstleistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie fest.
Beide Standards sind wichtige Instrumente, um sicherzustellen, dass Websites, Apps und andere digitale Inhalte barrierefrei gestaltet sind und für alle Menschen nutzbar sind. Die Berücksichtigung dieser Standards ist daher unerlässlich, für Unternehmen, die ab 2025 gesetzlich verpflichtet sind, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten.
Durch die Einhaltung der WCAG 2.1 und der harmonisierten Europäischen Norm EN 301 549 können Unternehmen sicherstellen, dass ihre digitalen Angebote den Anforderungen des BaFG entsprechen und Menschen mit Behinderungen problemlos darauf zugreifen können. Es ist daher ratsam, diese Standards in die Gestaltung und Entwicklung von digitalen Produkten und Dienstleistungen zu integrieren, um eine umfassende Barrierefreiheit zu gewährleisten.
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